Im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
(vgl. OLG Karlsruhe NJW 1968,1333 = VersR 1969, 191)
ist erstmalig festgestellt worden, dass der Geschädigte berechtigt ist, ein Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen, seiner Wahl,
in Auftrag geben zu dürfen. Die Kosten des Gutachtens hat nach
§ 249 BGB
der Schädiger zu tragen. Da ohne Festsezung des Schadens,
durch qualifizierte Personen, die Zustandsherstellung bzw. der Schadensersatz nicht oder nur unzureichend geleistet werden kann.
Diese Rechtsprechung des OLG Karlsruhe wurde fortgesetzt durch das OLG Stuttgart mit Urteil vom 30.1.1974
(vgl. OLG Stuttgart DAR 1974, 189 = NJW 1974, 951).
Danach sind die Kosten eines vom Geschädigten zur Unfallschadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens vom Schädiger..., zu ersetzen.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachten auch dann zu erstatten sind,
wenn dem Schädiger
bereits ein Gutachten vorliegt (KG VersR 1977, 155).
Im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
(vgl. OLG Karlsruhe NJW 1968,1333 = VersR 1969, 191)
ist erstmalig festgestellt worden, dass der Geschädigte berechtigt ist, ein Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen
in Auftrag geben zu dürfen. Die Kosten des Gutachtens hat nach
§ 249 BGB
der Schädiger zu tragen.